Struktur des Rettungsdienstes

Rechtsgrundlage für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport ist das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24.06.2004 und die Verordnung über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (SächsLRettDPVO) vom 05.12.2006.

Demnach sind die Aufgaben für:

  • die Träger des Rettungsdienstes
  • die Kostenträger
  • die Leistungserbringer

festgelegt.

Träger des Rettungsdienstes

in einem Rettungsdienstbereich (RDB) sind die Landkreise bzw. Kreisfreien Städte. Gehören mehrere Landkreise und Kreisfreien Städte zu einem Rettungsdienstbereich, bilden sie einen Rettungszweckverband (RZV); der RZV übernimmt dann die Aufgaben als Träger.
Der Träger stellt für seinen RDB einen Bereichsplan auf. Darin werden Festlegungen über die Anzahl der Rettungswachen, deren Standorte und Einsatzbereiche sowie die Anzahl der Einsatzfahrzeuge getroffen. Dies soll wiederum eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes sicherstellen und ist Voraussetzung für die Einhaltung einer Hilfsfrist für die Notfallrettung.
Der Träger des Rettungsdienstes überträgt die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes nach einem Vergabeverfahren durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf private Hilfsorganisationen oder andere Unternehmer (Leistungserbringer).
Vor Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport ist mit den Kostenträgern auf das Einvernehmen zu den kostenrelevanten Unterlagen hinzuwirken. Den Zuschlag für die Durchführung von Rettungsdienst und Krankentransport erhält dann der zukünftige Leistungserbringer mit dem wirtschaftlichsten Angebot.
Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung Leitstellen zu errichten und zu unterhalten.
Die Leitstelle arbeitet mit den für den ärztlichen Notfalldienst zuständigen Stellen, der Polizei, den Krankenhäusern, den Behandlungseinrichtungen und den auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransportes tätigen Leistungserbringern zusammen. Sie soll auch den kassenärztlichen Notfalldienst vermitteln.

Kostenträger

der Leistungen des Rettungsdienstes können sein:

  • zum einen gesetzliche Kostenträger
  • und zum anderen private Kostenträger (z.B. privat Krankenversicherte)

Träger und Kostenträger vereinbaren dazu Benutzungsentgelte, die einheitlich im RDB gelten.
Da die gesetzlichen Krankenkassen als maßgebliche Vertreter der Kostenträger in Erscheinung treten, gelten die Benutzungsentgelte zunächst verbindlich für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Benutzer des Rettungsdienstes. Für alle anderen Benutzer finden sie nur Anwendung, soweit der Träger für diese Benutzer nicht Gebühren nach einer entsprechenden Gebührensatzung festlegt.

Die Leistungserbringer

führen Krankentransport und Notfallrettung auf der Grundlage eines mit dem Träger geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages durch und halten entsprechend den Vorgaben des Bereichsplanes Fahrzeuge in den festgelegten Zeiten mit dem erforderlichen Personal, der medizinisch-technischen Ausrüstung usw. vor.

Dabei ist die Mindestanforderung für die Besetzung: 

  • für Rettungswagen (RTW): ein Notfallsanitäter und ein Rettungssanitäter
  • für Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF): ein Rettungsassistent oder ein Notfallsanitäter
  • für Krankentransportwagen (KTW): zwei Rettungssanitäter 

Die wichtigste Regelung zur Ausbildung im Rettungsdienst ist das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) und das Notfallsanitätergesetz (NotSanG).